Satzung


Download
Satzung Büdelsdorfer TSV von 1893 e.V.
Satzung BTSV- neu.odt
Open Office Writer 18.0 KB

Satzung Büdelsdorfer Turn und Sportverein von 1893 e.V.

 

Inhalt

§ 1 Name. 2

§ 2 Zweck. 2

§ 3 Grundsätze. 2

§ 4 Vereinsordnung. 2

§ 5 Mitgliedschaft 3

§ 6 Organe. 3

§ 7 Jährliche Mitgliederversammlung. 4

§ 8 Abteilungsversammlung. 5

§ 9 Kassenprüfung. 5

§ 10 Vorstand. 5

§ 11 Vereinsjugend. 6

§ 12 Auflösung. 6

§ 13 Inkrafttreten. 6

  

§ 1 Name

Der Verein führt den Namen "Büdelsdorfer Turn-und Sportverein von 1893 e.V. " im Folgenden als "BTSV" bezeichnet.

Der BTSV ist ein eingetragener Verein.

 

§ 2 Zweck

Zweck ist die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

 

§ 3 Grundsätze

Der BTSV ist parteipolitisch, religiös und rassisch neutral.

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Organe des BTSV arbeiten ehrenamtlich.

 

§ 4 Vereinsordnung

Die Satzung sowie die innerhalb seiner Zuständigkeit gefassten Beschlüsse der Organe des BTSV sind für die Mitglieder verbindlich.

 

 

§ 5 Mitgliedschaft

Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt auf dessen schriftlichen Aufnahmeantrag, wenn der Vorstand nicht binnen einer Frist von 3 Monaten nach Eingang des Antrages der Aufnahme widerspricht und der erste Mitgliedsbeitrag entrichtet ist. Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung zum Quartals Ende, die spätestens einen Monat vorher beim Vorstand eingegangen sein muss.

Ein Mitglied kann aus wichtigem Grunde, insbesondere bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder andere verbindliche Bestimmungen aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss des Mitgliedes entscheidet der geschäftsführende Vorstand mit einfacher Mehrheit.

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Ein Mitglied ist stimmberechtigt, wenn es das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.

Die Festsetzung von Spartenbeiträgen erfolgt durch den erweiterten Vorstand zusammen mit zwei Vertretern der betroffenen Sparte.

Ein Rückstand von mehr als 3 Monatsbeiträgen ist ein Ausschlussgrund.

 

§ 6 Organe

die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der geschäftsführende Vorstand
  • der erweiterte Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus folgenden Personen:

  • 1.und 2. Vorsitzender
  • Kassenwart
  • Protokollführer
  • Beisitzer
  • Jugendwart

 

§ 7 Jährliche Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und findet auf Einladung durch den Vorstand mindestens einmal im Jahr und zwar in der ersten Jahreshälfte statt. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Mitglieder sowie 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Die Einladung muss mindestens 4 Wochen vorher durch Aushang von Einladung und Tagesordnung im Sportheim, Eiderstadion sowie schriftliche Bekanntgabe an die Abteilungsleiter erfolgen.

 

Die Tagesordnung muss mindestens folgende Tagesordnungspunkte enthalten:

  • Genehmigung der Tagesordnung
  • Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
  • Bericht des Vorstandes
  • Bericht der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstandes
  • Eingereichte Anträge von Mitgliedern
  • Wahlen
  • Verschiedenes

Der erste Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes leitet die Versammlung.

Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag bei einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes schriftlich zu stellen.

Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen Mitglieder.

Der wesentliche Inhalt der Versammlung ist zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies wenigstens 30 stimmberechtigte Mitglieder beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.

 

§ 8 Abteilungsversammlung

Die ordentliche Abteilungsversammlung findet in jedem Kalenderjahr spätestens vier Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung statt. Der Abteilungsleiter lädt zu dieser Versammlung mit einer Frist von 4 Wochen unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Form der Einladung steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen.

Die Abteilung wird durch einen Abteilungsleiter und seinen Stellvertreter geleitet. Es können weitere Funktionsträger von der Abteilungsversammlung gewählt werden.

 

§ 9 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt je einen Kassenprüfer im Abstand von einem Jahr. Die Amtszeit dauert zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist erst vier Jahre nach dessen Ausscheiden möglich.

 

§ 10 Vorstand

Der BTSV hat einen geschäftsführenden und einen erweiterten Vorstand. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung  für jeweils zwei Jahre gewählt, in den Jahren mit ungerader Endziffer

  • erster Vorsitzender
  • Jugendwart (Bestätigung)
  • Protokollführer

und in den Jahren mit gerader Endziffer

  • zweiter Vorsitzender
  • Kassenwart
  • Beisitzer

Der Verein wird gemäß § 26 BGB durch den ersten oder zweiten Vorsitzenden zusammen mit einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertreten. Der geschäftsführende Vorstand tritt auf Einberufung durch den ersten oder zweiten Vorsitzenden bei Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens der erste oder zweite Vorsitzende sowie zwei weiter Vorstandsmitglieder anwesend sind, also mindestens drei Personen. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Drei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes können jederzeit die Einberufung verlangen.

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und den Spartenleitern. Er tritt bei mindestens viermal pro Jahr auf Einladung des ersten oder zweiten Vorsitzenden zusammen und hat vorwiegend beratende Funktion. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, davon mindestens drei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes. Der erweiterte Vorstand entscheidet über die Erhebung von Spartenbeiträgen und deren Höhe sowie über dringende Angelegenheiten, deren Entscheidung ansonsten der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Die Beschlüsse bedürfen der Einstimmigkeit.

 

§ 11 Vereinsjugend

Die Jugendlichen sind in der Vereins Jugend des BTSV zusammengeschlossen. Sie führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung selbstständig. Sie gibt sich eine eigene Jugend Ordnung. Diese bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Alle Jugendlichen sind mit Vollendung des vierzehnten Lebensjahres in der Jugendabteilung wahlberechtigt.

 

§ 12 Auflösung

Der BTSV kann nur auf einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für die Wirksamkeit des Beschlusses ist eine Mehrheit von vier Fünfteln  der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigte Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Büdelsdorf zwecks Förderung des Sportes in der Stadt.

 

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt sofort in Kraft.

 

 

Büdelsdorf, den    21.04.2015